Erwägungsgrund 12 32015R2422
Die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung von Richterstellen und Stellen der Generalanwälte müssen entsprechend angepasst werden.
Die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung von Richterstellen und Stellen der Generalanwälte müssen entsprechend angepasst werden.