Erwägungsgrund 6 32015R2422
In Anbetracht der Entwicklung der Arbeitsbelastung des Gerichts sollte die Zahl der Richter am Ende eines dreistufigen Prozesses auf 56 festgesetzt werden, d. h. zwei Richter, die auf Vorschlag jedes Mitgliedstaats ernannt werden, wobei es zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei auf Vorschlag desselben Mitgliedstaats ernannte Richter am Gericht geben darf.