Erwägungsgrund 7 32015R2422
Der in Artikel 255 AEUV vorgesehene Ausschuss berücksichtigt insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und fachliche Kompetenz sowie die berufliche und persönliche Eignung der Kandidaten.
Der in Artikel 255 AEUV vorgesehene Ausschuss berücksichtigt insbesondere die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und fachliche Kompetenz sowie die berufliche und persönliche Eignung der Kandidaten.