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Die NCAs überwachen und prüfen die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei haben die NCAs die in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18) enthaltenen Vorgaben für Datenqualitätsprüfungen und qualitätsbezogene Informationen zu erfüllen.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen,…
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten, die von den NZBen für statistische Zwecke nach dieser Verordnung erhoben werden, und den Daten, die von…
Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Informationsanforderungen übermitteln die NCAs der EZB alle anderen Aufsichtsbeschlussentwürfe: a) zu…
Die EZB und die NCAs tauschen unverzüglich Informationen in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen aus, wenn ernsthafte Anzeichen bestehen, dass diese…
Zur Erzielung einheitlicher technischer Vorgaben für das Datenaustauschformat übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.