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Zur Erzielung einheitlicher technischer Vorgaben für das Datenaustauschformat übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der maßgeblichen „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie. Hierbei haben sie die in Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2023/1681 (EZB/2023/18) enthaltenen Vorgaben zu erfüllen.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen,…
Neben der Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden,…
Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die…
Die NCAs überwachen und prüfen die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei haben die NCAs die in den Artikeln 4 und 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.