Erwägungsgrund 7 32019D0038
Es sollte die Konsistenz zwischen der Bestimmung der Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, für die die EZB bereits aufsichtliche Informationen durch COREP und FINREP erhält, und den Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, die Informationen zur Berechnung der Aufsichtsgebühren gesondert melden müssen, sichergestellt werden.