Erwägungsgrund 6 32024D0461
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen direkt von den Kreditinstituten zu erhalten oder auf diese Informationen laufend direkt zugreifen zu können, stellen die NCAs der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, welche die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Koordination zwischen den Behörden, damit für jeden Mitgliedstaat nur ein Datensatz übermittelt wird.