Art. 10 32015R0752
Dumping und Subventionen
Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.