Erwägungsgrund 9 32015R0752
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —