Art. 13 32015R0752
Notifizierung
Die nach dem SAA erforderliche Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.
Die nach dem SAA erforderliche Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.