Erwägungsgrund 5 32015R0802
Da es in der Union jedoch keine Anbieter solcher Schweröle und ähnlichen Erzeugnisse gibt, hätte die vorrübergehende Aussetzung der autonomen Zollsätze ohne Unterbrechung im Zeitraum vom 4. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 angewendet werden müssen, solange diese Erzeugnisse zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren bestimmt waren und dem Verfahren der besonderen Verwendung unterliegen.