Erwägungsgrund 4 32015R0802
Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde für diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse durch die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates eine vorübergehende Aussetzung der autonomen Zollsätze gewährt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde für diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse durch die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates eine vorübergehende Aussetzung der autonomen Zollsätze gewährt.