Erwägungsgrund 2 32015R0802
Bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen (im Folgenden „Schweröle und ähnliche Erzeugnisse“), wurden bis zum 3. April 2013 ebenfalls in die Position 2710 eingereiht und waren daher für eine unbestimmte Dauer von Zöllen befreit.