Art. 44 EuInsVOKosten der Zusammenarbeit und Kommunikation
Die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 dürfen nicht zur Folge haben, dass Gerichte einander die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation in Rechnung…
Art. 77 Abs. 4 EuInsVOKosten und Kostenaufteilung
Im Falle eines Widerspruchs entscheidet das Gericht, das das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet hat, auf Antrag des Koordinators oder eines beteiligten…
Art. 61 Abs. 3 Buchst. d EuInsVOAntrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens
eine Darstellung der geschätzten Kosten der vorgeschlagenen Gruppen-Koordination und eine Schätzung des von jedem Mitglied der Gruppe zu tragenden Anteils…
Art. 74 Abs. 1 EuInsVOZusammenarbeit zwischen den Verwaltern und dem Koordinator
Die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und der Koordinator arbeiten soweit zusammen, wie diese Zusammenarbeit mit den für das betreffende…
Art. 68 Abs. 1 Buchst. c EuInsVOEntscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens
über die Kostenschätzung und den Anteil, der von den Mitgliedern der Gruppe zu tragen ist, zu entscheiden.