Art. 56 Abs. 2 Buchst. b EuInsVOZusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter
zu prüfen, ob Möglichkeiten einer Koordinierung der Verwaltung und Überwachung der Geschäfte der Gruppenmitglieder, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren…
§ 269f Abs. 2 InsOInsolvenzordnung
Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet.…
Art. 57 Abs. 3 Buchst. a EuInsVOZusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte
die Koordinierung bei der Bestellung von Verwaltern,
§ 269a InsOInsolvenzordnung
Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen…
Art. 58 EuInsVOZusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten
Ein Verwalter, der in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist, soweit eine solche Zusammenarbeit…