Erwägungsgrund 61 32016R1012
Die zuständigen Behörden sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung und der Anforderungen gemäß dem genehmigten Zuchtprogramm zu überprüfen. Diese Kontrollen können die Begutachtung der für die Leistungsprüfung verwendeten Ausrüstung oder die Überprüfung der Verfahren zur Erhebung von Tierzucht- und Abstammungsdaten oder die Untersuchung der Unterlagen oder Systemen für die Speicherung und Verarbeitung von derartigen über Zuchttiere erhobenen Daten beinhalten. Diese Untersuchung könnte Qualitätskontrollen oder Kontrollsysteme berücksichtigen, die die Richtigkeit der gespeicherten Daten sicherstellen, wie etwa Abstammungskontrollen zur Überprüfung der Abstammung eines Tieres. Die zuständigen Behörden können amtliche Kontrollen vor Ort und in den Büros und an der Ausrüstung der Züchter, Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sowie an Zuchttieren oder Zuchtmaterial, das von diesen Zuchttieren gewonnen wurde, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind, durchführen.