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Abweichend von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt bis zum 10. Januar 2028 die erlaubte Toleranzspanne bei den unter diese Verordnung fallenden Fängen, die unsortiert angelandet werden, 20 % je Art.
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für Anlandungen in gelisteten Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort festgelegte Toleranzspanne.
Die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen Fisch sollten geändert werden, um…
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Teile der Nummern 11 und 20 des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die sich auf die erlaubte…
Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Dorsch, Hering und Sprotte festgelegt werden, die die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.…
In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Artikel 49b De-minimis-Regelung Die…
Die Fänge der Mitgliedstaaten dürfen die zulässigen Anlandungen um bis zu 5 % überschreiten. Diese Fänge gelten jedoch im Hinblik auf die Abzüge nach Artikel 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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