Erwägungsgrund 14 32016R1139
Für Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für Bereichsspannen von FMSY bei normaler Verwendung sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich (oberhalb MSY Btrigger) erachtet wird, eine Obergrenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten an der Obergrenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen, oder wenn es erforderlich ist, um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken. Im Hinblick auf die Anwendung der Obergrenze wird auf die Ziele verwiesen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 formuliert sind, nämlich dass der Grad der Befischung, der den MSY ermöglicht, in jedem Fall spätestens 2020 zu erreichen ist.