Art. 27 32016R1719
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die für den Day-Ahead- und den Intraday-Handel geltenden Gebotszonen gelten für die Berechnung und für die Vergabe langfristiger Kapazität.
2.
Wenn eine Gebotszonengrenze nicht mehr besteht, haben die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte an dieser Gebotszonengrenze Anspruch auf eine Erstattung durch die betreffenden Übertragungsnetzbetreiber, die auf dem ursprünglich bezahlten Preis für die langfristigen Übertragungsrechte beruht.