Erwägungsgrund 10 32025R2454
Um das Risiko zu mindern, dass Lachs in der Lachsfischerei fälschlicherweise als Meerforelle gemeldet wird, ist es angezeigt, den Fang von Meerforellen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien zu verbieten und die Beifänge von Meerforelle auf 3 % des kombinierten Fangs von Meerforelle und Lachs zu begrenzen.