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Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein festgelegtes Gebiet als „Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 bestimmt;
er tritt im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b und c nicht weit verbreitet;
er hat gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in das/dem betreffende(n) Gebiet oder er hat, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in die/den Teile(n) des betreffenden Gebiets, in denen er nicht auftritt;
sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4 nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — für die Teile jenes Gebiets, in denen er nicht auftritt, und
es stehen durchführbare und wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Eindringen in das Gebiet bzw. seine Ansiedlung oder seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen mindern lassen.
Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3…
Ein Schädling wird als „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten…
bei denen es sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung…
Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob der betreffende Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang I Abschnitt 1…
Sie erfüllen in Bezug auf das Gebiet der Union eine der in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 genannten Bedingungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.