Erwägungsgrund 6 32016R2031
Es hat sich herausgestellt, dass bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung biogeografische Faktoren berücksichtigt werden müssen, um zu verhindern, dass Schädlinge in das Gebiet der Europäischen Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten, die bisher dort nicht aufgetreten sind. Daher sollten Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebiete in äußerster Randlage der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Madeira und der Azoren nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird auf Drittländer Bezug genommen, sollte dies auch als Bezugnahme auf diese ausgenommenen Gebiete verstanden werden.