Art. 36 32016R2031Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“
Ein Schädling wird als „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten…
Art. 3 Nr. 47 Buchst. a 32026R1392VERORDNUNG (EU) 2026/1392 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
bei denen es sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung…
Erwägungsgrund 8 32016R2031Es sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung im gesamten…
Art. 111 Nr. 4 Buchst. a 32016R2031Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren…