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Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 dieser Verordnung benötigt, so wird abweichend von Artikel 87 dieser Verordnung der Pass ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten Kontrollen in Bezug auf ihr Einführen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 85 dieser Verordnung und, gegebenenfalls, Artikel 86 dieser Verordnung erfüllen. Die Ersetzung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch einen Pflanzenpass kann statt am Grenzübertrittsort am Bestimmungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erfolgen, wenn nach den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen Untersuchungen am Bestimmungsort zulässig sind.
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eingangsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union durch
eine amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzt wird; die diese Kopie wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung nur so lange beigefügt, bis der Pflanzenpass ausgestellt ist, oder
die im elektronischen Meldesystem gemäß Artikel 103 enthaltenen Informationen ersetzt wird, sofern das elektronische Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses in diesem System zugänglich ist und den zuständigen Behörden auf Verlangen während der Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände bis zu dem Ort, an dem der Pflanzenpass ausgestellt wird, zur Verfügung gestellt wird.
Die zuständige Behörde bewahrt das Pflanzengesundheitszeugnis mindestens drei Jahre lang auf. Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen. Wenn Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, wird das Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt.
einem Pflanzenpass gemäß Artikel 78, der den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, wenn in diesem Pflanzenpass…
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gelten.
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;
Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den…
Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Anforderungen erfüllen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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