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Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 85 zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:
Sie sind frei von den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen, und
sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3.
Findet Artikel 33 Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass nach Absatz 1 dieses Artikels für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt, die ihren Ursprung in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet haben und dem Schutzgebiet-Schädling als Wirt dienen können.
Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von…
muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil F dieser Verordnung…
im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b…
sie genügen den Anforderungen bezüglich ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3;
Der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass muss die in Anhang VII Teil B aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.