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Folgende Kriterien werden für die Bewertung gemäß Artikel 42 herangezogen: 1. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen: a) Sie werden in die Union normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kommen im Gebiet der Union in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt; b) sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur gesammelten Pflanzen gezogen; c) sie werden in den Drittländern, in Gruppen von Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen; d) sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben; e) sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen bei der Verbringung in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird; f) es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als alte Pflanzen gehandelt werden; 2. andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände: a) Sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar; b) sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen beim Einführen in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.
Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit,…
Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen,…
Bei der Bewertung gemäß Artikel 73 werden folgenden Kriterien berücksichtigt: 1. Die Pflanzen dienen nicht als Wirt für Unionsquarantäneschädlinge oder…
Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1…
Zusätzlich zu den Maßnahmen für das Management des nicht hinnehmbaren Risikos von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sollten in dieser…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.