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ABSCHNITT 1 Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Maßnahmen: 1. Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen a) Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen. b) Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen. c) Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen. d) Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen. e) Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneschädlings bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist. f) Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind. g) Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung. h) Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung. i) Registrierung der betroffenen Unternehmer. Für die Zwecke von Buchstabe b können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen. Für die Zwecke von Buchstabe f können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen: i) Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die betreffende Behandlung vornehmen; ii) Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung für die behandelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände und Anbringen der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung. 2. Maßnahmen hinsichtlich Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen a) Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. b) Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Verbringung, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. c) Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen, einschließlich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer. d) Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erforderlich, Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind. e) Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung. f) Registrierung der betroffenen Unternehmer. Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen: i) Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung, einschließlich des Anbringens der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung, um die Übereinstimmung mit den Buchstaben a bis d zu bescheinigen; ii) Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die unter Buchstabe d genannte Behandlung vornehmen. 3. Maßnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneschädlinge, die nicht mit Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen a) Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Verbringung von Quarantäneschädlingen als Ware. b) Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und, soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneschädlingen als Ware. c) Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände. d) Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. e) Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzte bzw. verwendete andere Gegenstände. f) Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von Fahrzeugen, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten bzw. verwendeten anderen Gegenständen. g) Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung. h) Registrierung der betroffenen Unternehmer. ABSCHNITT 2 Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 21, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absätze 4 und 8, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 3 Das Management der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen erfolgt gemäß folgenden Grundsätzen: 1. Notwendigkeit Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens, der Ansiedlung und der Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind. 2. Verhältnismäßigkeit Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau. 3. Minimale Folgen Für das Management der Risiken eines Schädlings werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern. 4. Nichtdiskriminierung Bei der Durchführung von Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden. 5. Fachliche Begründung Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Untersuchung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden. 6. Durchführbarkeit Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht werden dürfte.
Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen…
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten…
ABSCHNITT 1 Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge Einzustufen sind, gemäss Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7,…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I A VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 2, NUMMER 2 TEIL 1 Verfahren der genetischen Veränderung im…
Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1…
Die Vorschriften der Kapitel I und II sowie Artikel 24 gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.