Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Hat sich ein Unionsquarantäneschädling in einem abgegrenzten Gebiet angesiedelt und kann er nicht getilgt werden, sollte die Kommission Unionsmaßnahmen zur Eindämmung dieses Schädlings in dem betreffenden Gebiet ergreifen.
Erwägungsgrund 17 32016R2031Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen