Erwägungsgrund 31 32016R2031
Vom internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen nur begrenzte pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen gesammelt wurden, kann potenziell ein nicht hinnehmbares Risiko der Ansiedlung von Quarantäneschädlingen ausgehen, die noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die keine Maßnahmen auf Grundlage dieser Verordnung festgelegt wurden. Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser neu festgestellten oder vermuteten Schädlingsrisiken im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ergriffen werden können, die keinen dauerhaften Anforderungen oder Verboten unterliegen, jedoch für solche dauerhaften Maßnahmen infrage kommen könnten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, entsprechend dem Vorsorgeprinzip befristete Maßnahmen zu erlassen und unter Berücksichtigung objektiver und festgelegter Elemente diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu bestimmen.