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In bestimmten Fällen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung eines Schädlings nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Zugangsrecht zu diesen Grundstücken erhalten. Dies kann eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und gemäß Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung sollte notwendig und zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung verhältnismäßig sein.
Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt und…
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten…
Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen anwenden, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und…
Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren…
Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit zu erlassenden Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.