Erwägungsgrund 7 32016R2031
Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Vorschriften über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse durchführen müssen. In dieser Richtlinie ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Kontrollen durchführen. Solche angemessenen und wirksamen amtlichen Kontrollen sollten auch in Zukunft beibehalten werden. Als Teil des Pakets „Intelligentere Vorschriften für sicherere Lebensmittel“ sollte die vorliegende Verordnung nur eine begrenzte Zahl von Bestimmungen über amtliche Kontrollen enthalten, weil diese Vorschriften im Rahmen der horizontalen Rechtsvorschriften über amtliche Kontrollen vorgesehen werden sollten.