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In Bezug auf ein Schutzgebiet gelten die in den Artikeln 9 bis 19 festgelegten Pflichten entsprechend für den jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädling.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet, das in einem Schutzgebiet für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtet wurde, dürfen weder aus diesem abgegrenzten Gebiet in den übrigen Teil des Schutzgebiets noch in ein anderes für diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtetes Schutzgebiet verbracht werden. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet durch das betreffende Schutzgebiet und aus diesem heraus verbracht werden, wenn sie so verpackt und verbracht werden, dass kein Risiko einer Ausbreitung dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht.
Die in einem Schutzgebiet eingerichteten abgegrenzten Gebiete und die in diesen Gebieten gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Tilgungsmaßnahmen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet.
Quarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union auftreten, in bestimmten, als „Schutzgebiete“ ausgewiesenen Teilen dieses Gebiets jedoch nicht, und deren…
Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb des betreffenden Schutzgebiets aufgrund der…
Stellt eine zuständige Behörde im Rahmen einer Erhebung gemäß Absatz 1 oder anderweitig fest, dass der betreffende Schädling in der Pufferzone auftritt, so…
Es sollten Vorschriften festgelegt werden für die Anerkennung, Anpassung und Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten, Erhebungspflichten für Schutzgebiete,…
sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall durch den betreffenden Schädling bekannt ist;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.