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Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatuts ist entsprechend anzuwenden. Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Amtsjahr das Doppelte des in Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts genannten Satzes, der auf das letzte Grundgehalt angewandt wird, und für jeden vollen Monat ein Zwölftel diese Betrages. Hat der Amtsträger verschiedene Ämter bei den Organen der Union ausgeübt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, dass die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeübt hat, unmittelbar proportional berücksichtigt werden.
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 9,566 Prozent des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich bis zu einer Amtszeit von zehn vollen Jahren um 4,783…
1Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. 2Das Ruhegehalt erhöht sich…
Artikel 77 erhält folgende Fassung: Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer…
1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75…
1Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.