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Ein Amtsträger, der voll dienstunfähig geworden ist, sodass er sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde seine Entlassung beantragt oder von Amts wegen entlassen wird, unterliegt vom Tage der Entlassung auf Antrag oder der Entlassung von Amts wegen an folgender Regelung:
Ist der Betreffende dauerhaft außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 12 berechnet wird und mindestens 30 % des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Höchstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat.
Ist der Betreffende zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 60 % des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat; in den übrigen Fällen beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 30 %. Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird durch ein gemäß Artikel 12 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das in Artikel 11 festgelegte Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit sieben Jahre verstrichen sind.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen…
Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige…
wegen Dienstunfähigkeit des Bediensteten aus gesundheitlichen Gründen, die in Ausübung seines Amtes eingetreten ist und die durch den…
„Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden.“…
1Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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