Art. 13 32016R0300
Mittelausstattung
Die Leistungen im Rahmen des Altersversorgungssystems gemäß dieser Verordnung werden in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.