Art. 31 32016R0399Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald wie…
Art. 25a Abs. 2 32016R0399Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern
Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels das Europäische Parlament, den…
Art. 27 Abs. 1 32016R0399Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung
Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben: Eine Mitteilung…
Art. 28 Abs. 5 32016R0399Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet
Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Wiedereinführung von…
Art. 27a Abs. 2 32016R0399Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission
Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die…