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Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren aus, soweit dies gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass — soweit relevant — die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:
die Anforderungen in Artikel 191, Artikel 192 Absatz 1, den Artikeln 193, 195 und 196, Artikel 197 Absatz 1, den Artikeln 198 und 199, Artikel 200 Absätze 1 und 2, Artikel 201, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2;
die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 192 Absatz 2, Artikel 197 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 3, Artikel 202 Absatz 3, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden;
die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 206 erlassen wurden.
Veterinärbescheinigungen müssen
von einem amtlichen Tierarzt geprüft, abgestempelt und unterzeichnet sein;
für die in den nach Absatz 4 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden Wassertiere die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit weiterhin erfüllen müssen.
Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der betreffende amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die unter die Bescheinigung fallenden Wassertiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, wobei er gegebenenfalls die Art(en) und Kategorie(n) der betreffenden Wassertiere und die Tiergesundheitsanforderungen berücksichtigt.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen;
der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen mit Wassertieren;
die Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen.
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 223 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189, 211 und 213;…
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung der Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1…
den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 und gemäß den…
die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2,…
die Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten erlassen wurden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.