Art. 197 32016R0429
Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b oder c relevant sind, nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für frei von diesen gelisteten Seuchen erklärt wurde, wenn die betreffenden Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das für frei von diesen Seuchen erklärt wurde.
Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b oder c relevant sind, nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 für eine oder mehrere dieser gelisteten Seuchen unterliegt, wenn die betreffenden Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das für frei von diesen gelisteten Seuchen erklärt wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Ausnahmen von den Verbringungs- oder Freisetzungsanforderungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d besteht aufgrund
der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der betreffenden Tiere aus Aquakultur;
der Art des Herkunfts- und des Bestimmungsbetriebs;
der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;
des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;
der an dem Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.