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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Ergänzung der Anforderungen bezüglich einer Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 delegierte Rechtsakte für folgende Arten der Verbringung von Wassertieren zu erlassen:
Verbringungen von Wassertieren, die zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe:
Ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;
unterwegs kam es zu unvorhersehbaren Unfällen oder Zwischenfällen;
sie wurden am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;
sie wurden in einem Drittland oder Gebiet zurückgewiesen;
Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort .
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 223 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189, 211 und 213;…
die von dieser zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 181 und 182 zugelassen wurden, soweit dies gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 oder Artikel 178…
den Wassertieren eine Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 aus einer Sperrzone verbracht werden;
der Art(en), der Kategorie(n), oder der Lebensstadien der betreffenden Wassertiere;
In den Fällen, in denen aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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