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Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu einer gelisteten Art gehören und zur Verbringung in einen Mitgliedstaat oder eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt sind, der/die/ das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 unterliegt.
Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der fraglichen Seuche(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b zu einer gelisteten Art gehören und eine Sperrzone verlassen dürfen, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56 und 64 oder Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 259 erlassen wurden, im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b unterliegt.
Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung den Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 214 erlassen wurden.
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des betreffenden Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs,…
der Art des Herkunfts- und des Bestimmungsbetriebs;
die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die betreffenden Erzeugnisse die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 222 Absatz 2 und gemäß den…
Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet…
die Anforderung einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 209 Absatz 1 in Fällen, in denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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