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In den Fällen, in denen aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 211 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist, verbringen die Unternehmer diese Wassertiere nur dann, wenn die betreffenden Tiere eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.
Artikel 208 gilt auch für andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur, die für einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind. Gelangt die zuständige Behörde des Herkunftsorts zu dem Schluss, dass die Ausstellung einer Bescheinigung wegen der Beschaffenheit des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Wassertiere nicht möglich ist, so kann sie deren Verbringung ohne Veterinärbescheinigung gestatten, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsorts dem zustimmt.
Dieser Artikel gilt nicht für wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet oder gefangen werden.
Abweichend von den Pflichten der Unternehmer gemäß diesem Absatz ist eine Bescheinigung für die Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus wild…
den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 und gemäß den…
die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die betreffenden Erzeugnisse die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 222 Absatz 2 und gemäß den…
die von dieser zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 181 und 182 zugelassen wurden, soweit dies gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 oder Artikel 178…
die Angaben zum Nachweis darüber, dass die Wassertiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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