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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
die Anforderung einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 209 Absatz 1 in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die folgenden Tiergesundheitsanforderungen an die betreffenden gelisteten Tierarten erfüllt:
die Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten erlassen wurden;
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62 und 64 und Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 79 und Artikel 80 oder gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63, 67 und 68 und Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden;
die Sofortmaßnahmen gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden;
besondere Bestimmungen für Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 208 und 209, wenn durch spezifische Risikominderungsmaßnahmen der zuständigen Behörde sichergestellt wird, dass
die zu verbringenden Wassertiere rückverfolgbar sind;
die zu verbringenden Wassertiere die in den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen erfüllen;
Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Wassertieren, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund
der Art(en), der Kategorie(n), oder der Lebensstadien der betreffenden Wassertiere;
der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur;
der vorgesehenen Verwendung der Wassertiere; oder
des Bestimmungsorts der Wassertiere.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht der Unternehmer gemäß Artikel 209 Absatz 2 fest, um sicherzustellen, dass wild lebenden Wassertieren, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 223 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189, 211 und 213;…
Artikel 212 und die Artikel 214 bis 217 sowie die Bestimmungen, die nach Artikel 213 und Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für…
den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 und gemäß den…
genauer Bestimmungen zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren;
die Anforderungen in Artikel 191, Artikel 192 Absatz 1, den Artikeln 193, 195 und 196, Artikel 197 Absatz 1, den Artikeln 198 und 199, Artikel 200 Absätze 1 und…
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