Art. 217 32016R0429
Elektronische Veterinärbescheinigungen
Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 216 Absatz 1 treten, wenn
a)
sie sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 213 erlassenen Bestimmungen verlangt werden;
b)
sie die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Wassertiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleisten;
c)
der Zugang der zuständigen Behörden des Herkunfts- , des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaats zu den elektronischen Dokumenten zu jedem Zeitpunkt der Beförderung sichergestellt ist.