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Die Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208, 209 und 210 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
den Herkunftsbetrieb oder -ort, den Bestimmungsbetrieb oder -ort und, soweit für die Seuchenausbreitung relevant, die im Zuge der Verbringung angesteuerten Betriebe oder Durchfuhrorte;
eine Beschreibung der betreffenden Wassertiere, einschließlich der Art(en) und Entwicklungsstadien;
die Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Wassertiere;
die Angaben zum Nachweis darüber, dass die Wassertiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) erfüllen.
Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
Die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 223 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189, 211 und 213;…
den Wassertieren eine Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 aus einer Sperrzone verbracht werden;
die zu verbringenden Wassertiere rückverfolgbar sind;
In den Fällen, in denen aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.