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Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer:
Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;
sie beobachten jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche verursacht wird;
sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen
Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß…
Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß…
Sie stellt den Betrieb, das betreffende Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder jeden sonstigen Ort, für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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