Erwägungsgrund 25 32016R0429
Für einige bestimmte Tiergruppen, für die mit dieser Verordnung besondere Bestimmungen erlassen werden, müssen aufgrund der Vielfalt innerhalb der betreffenden Gruppe die einzelnen Arten in einem Anhang aufgeführt werden. Dies betrifft auch die Gruppe der Säugetiere mit Hufen, die als Huftiere (Ungulata) bezeichnet werden. Die Liste dieser Tiere wird möglicherweise in Zukunft aufgrund geänderter Taxonomie zu ändern sein. Damit solche Änderungen berücksichtigt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Liste der Huftiere in Anhang II dieser Verordnung zu erlassen.