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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu möglichen angemessenen und notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 46 zu erlassen betreffend
Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;
besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche;
Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen, verhindert wird;
die Überwachung spezifischer gelisteter Seuchen nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln.
Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2.
Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in Artikel 265 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden.
Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften über die Verwendung von…
die Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, über therapeutische Maßnahmen, über Heilbehandlungen gegen Seuchen und über die Verwendung…
Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ausnahmsweise ohne eine Zulassung den Einsatz von Tierarzneimitteln zu genehmigen, wenn dies für die…
Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch Unternehmer, Heimtierhalter und zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.