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Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone gemäß Artikel 60 Buchstabe b um den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz- und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung.
des Seuchenprofils;
der geografischen Lage der Sperrzone;
der ökologischen und hydrologischen Faktoren in der Sperrzone;
der Witterungsverhältnisse;
des Vorkommens, der Verteilung und der Art der Vektoren in der Sperrzone;
der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie epidemiologischer Daten;
der Ergebnisse von Labortests;
der angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
sonstiger relevanter epidemiologischer Faktoren.
Die zuständige Behörde bewertet und überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern:
Sie passt die Grenzen der Sperrzone an;
sie legt zusätzliche Sperrzonen fest.
Erstrecken sich die Sperrzonen gemäß Absatz 1 auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen zusammen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich Schutz- oder Überwachungszonen.
der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die aufgrund des Seuchenprofils geeignet sind.
der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils geeignet sind;
Sobald die gelistete Seuche bestätigt ist, sollte die zuständige Behörde die notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls auch die…
den betreffenden gehaltenen Tieren;
die Bedingungen und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, g, h und i;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.