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Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 31 bis 34 in Bezug auf Folgendes fest: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme zur Genehmigung;
Leistungsindikatoren;
die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme.
ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder
die Vorlage dieser Überwachungsprogramme bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;
der Auflistung der Melde- und Berichterstattungsregionen gemäß Artikel 21.
der Inhalte von Überwachungsprogrammen;
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: die detaillierten Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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