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Die Mitgliedstaaten, die Tilgungsprogramme durchführen, legen der Kommission Folgendes vor:
Berichte zur Überwachung der Erreichung der Zwischenziele der laufenden Tilgungsprogramme durch die Kommission gemäß Artikel 33 Buchstabe f;
einen Abschlussbericht nach Abschluss des betreffenden Tilgungsprogramms.
ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder
die Vorlage dieser Überwachungsprogramme bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;
Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführen, legen der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Durchführung dieses…
der Inhalte von Überwachungsprogrammen;
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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